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Recht
Wer in Schleswig-Holstein angeln will, muss einen auf seinen Namen
lautenden Fischereischein mitführen. Fischereischeine anderer
Bundesländer gelten auch in Schleswig- Holstein. Wer nicht in
Schleswig-Holstein wohnt und auch nicht im Besitz eines
Fischereischeins eines anderen Bundeslandes ist, kann eine zeitlich
begrenzte ( 40 Tage ) Ausnahmegenehmigung erhalten, die von den
örtlich zuständigen Ordnungsbehörden erteilt wird. Neben dem
Fischereischein ist für den Fischfang in den Küstengewässern von Nord-
und Ostsee ein Erlaubnisschein nicht erforderlich. In allen
Binnengewässern darf jedoch ohne zusätzlichen Erlaubnisschein nicht
geangelt werden. Die örtlichen Fremdenverkehrsvereine geben gern
darüber Auskunft. Für das Sportfischen in den Küstengewässern ist die
Küstenfischereiordnung sowie für die
Binnengewässer die Binnenfischereiordnung
zu beachten. Die Fischereiordnungen legen Mindestmaße, Schonzeiten u.ä.
fest. In vielen Gewässern gelten überdies noch weiterreichende
Maßnahmen zur Verbesserung der Fischerei. Die Ausgabestellen für
Erlaubnisscheine geben Ihnen auch hierüber die gewünschten Auskünfte.
Die auf diesen Seiten abgelegten Informationen sind nur Auszüge aus
den Gesetzestexten. Die vollständigen Gesetzestexte finden Sie auf
http://www.lsfv-sh.de/body_gesetze.html . |
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