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Recht

Wer in Schleswig-Holstein angeln will, muss einen auf seinen Namen lautenden Fischereischein mitführen. Fischereischeine anderer Bundesländer gelten auch in Schleswig- Holstein. Wer nicht in Schleswig-Holstein wohnt und auch nicht im Besitz eines Fischereischeins eines anderen Bundeslandes ist, kann eine zeitlich begrenzte ( 40 Tage ) Ausnahmegenehmigung erhalten, die von den örtlich zuständigen Ordnungsbehörden erteilt wird. Neben dem Fischereischein ist für den Fischfang in den Küstengewässern von Nord- und Ostsee ein Erlaubnisschein nicht erforderlich. In allen Binnengewässern darf jedoch ohne zusätzlichen Erlaubnisschein nicht geangelt werden. Die örtlichen Fremdenverkehrsvereine geben gern darüber Auskunft. Für das Sportfischen in den Küstengewässern ist die Küstenfischereiordnung sowie für die Binnengewässer die Binnenfischereiordnung zu beachten. Die Fischereiordnungen legen Mindestmaße, Schonzeiten u.ä. fest. In vielen Gewässern gelten überdies noch weiterreichende Maßnahmen zur Verbesserung der Fischerei. Die Ausgabestellen für Erlaubnisscheine geben Ihnen auch hierüber die gewünschten Auskünfte.

Die auf diesen Seiten abgelegten Informationen sind nur Auszüge aus den Gesetzestexten. Die vollständigen Gesetzestexte finden Sie auf http://www.lsfv-sh.de/body_gesetze.html .

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